Die Kl ist als Reinigungskraft beim Bekl, einem Zahnarzt mit eigener Ordination, beschäftigt. Sie wird zwar auch in der Ordination, aber überwiegend in den Privaträumen des Bekl eingesetzt. Der Bekl ist Mitglied der Zahnärztekammer, die kollv-fähig ist, aber keinen für die Kl anwendbaren KollV abgeschlossen hat. Nach einvernehmlicher Beendigung fordert die Kl Entgelt nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. ErstG und BerG geben der Klage statt.

