Der Kl ist bei einer Anstalt öffentlichen Rechts gem dem Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) beschäftigt, die als Personaldienstleisterin der österreichischen Justiz tätig ist. Er wird als Experte für Bilanzbuchhaltung bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingesetzt. Der Kl vertrat die Ansicht, dass er LeihAN (iSd RL 2008/104/EG ) sei und daher die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Entleiherin (WKStA) für ihn gelten. § 2 Abs 7 JBA-G, wonach §§ 10 bis 14 AÜG auf überlassene AN nicht anzuwenden seien, verstoße gegen die Richtlinie, sodass diese direkt auf das Dienstverhältnis des Kl zur Bekl Anwendung finde. Er forderte daher eine Urlaubsersatzleistung aufgrund des höheren Urlaubsanspruchs von 36 Werktagen bei der WKStA. Die Bekl bestritt die Anwendbarkeit der LeiharbeitsRL. Das ErstG weist die Klage ab. Das BerG gibt ihr hingegen statt.

