Die bekl AN ist beim kl Wirtschaftstreuhänder als Bilanzbuchhalterin mit einem Bruttogehalt von € 1.500,- teilzeitbeschäftigt. Ihr AV enthält eine Klientenschutzklausel für die Dauer von zwei Jahren ab Beendigung, wonach sie Klienten des AG nicht betreuen dürfe. Nach Auflösung ihres AV macht sie sich mit einer BuchhaltungsOG selbstständig. Der AG macht gegen sie Schadenersatzforderungen unter Berufung auf § 77 Abs 10 WTBG geltend, weil sie während des aufrechten AV Klienten abgeworben habe. ErstG und BerG weisen die Klage ab.

