Das polnische nationale Recht verpflichtet AG, Beiträge an den Staatsfonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen zu leisten. Diese Beiträge verringern sich, wenn AG AN mit Behinderung beschäftigen. Der AG wollte seine Beitragsleistungen an den Staatsfonds verringern und gewährte deshalb AN mit Behinderung, die ab einem bestimmten Stichtag eine Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Behinderung vorwiesen, einen Zuschlag zum Monatsgehalt, dies als Anreiz zur Vorlage. Die Kl, selbst eine AN mit Behinderung, hatte die Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Behinderung vor dem Stichtag vorgewiesen und erhielt daher keinen Zuschlag zu ihrem Monatsgehalt. Sie brachte vor, aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert worden zu sein. Das vorlegende Gericht stellte die Frage, ob eine Diskriminierung nach der RL vorliege, wenn innerhalb der Gruppe der AN mit Behinderung ein scheinbar neutrales Unterscheidungskriterium angewendet werde, das nicht durch ein rechtmäßiges Ziel und in einer angemessenen und erforderlichen Weise gerechtfertigt sei.

