Der Kl war bis zu seinem Austritt bei der Bekl beschäftigt und war vertraglich zum Ersatz von Ausbildungskosten verpflichtet. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die von der Bekl von der Endabrechnung abgezogene Rückersatzzahlung der Umsatzsteuerpflicht unterlag. ErstG und BerG wiesen das auf Zahlung des Abzugs für Umsatzsteuer gerichtete Klagebegehren ab.

