Der Kl war seit 2001 bei den Bekl als Balletttänzer beschäftigt. Es war vertraglich vereinbart, dass sein Bühnenarbeitsvertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Spieljahr verlängert wird, falls keine der Vertragsparteien schriftlich erklärt, das DV nicht mehr fortzusetzen. 2019 teilten die Bekl dem Kl mit, dass sein Bühnenarbeitsvertrag nach dem Ende des Spieljahrs nicht mehr fortgesetzt wird. Der Kl berief sich auf das Vorliegen einer unzulässigen Kettenbefristung. Die Erklärung der Nichtverlängerung sei daher in eine Kündigung umzudeuten und sozialwidrig. ErstG und BerG wiesen das Begehren ab.

