Der Bekl war Alleingeschäftsführer der kl GmbH. Er war ausdrücklich aufgefordert worden, das Vier-Augen-System im Zahlungsverkehr durchgehend sicherzustellen, richtete aber kein ausreichendes Kontrollsystem ein und überließ den Zahlungsverkehr einer Buchhalterin, ohne die Auszahlungen zu prüfen. Obwohl die Wirtschaftsprüfer grobe Mängel bei der Arbeit dieser Buchhalterin beanstandet hatten, reagierte er nicht. Nach einer Sonderprüfung durch die Innenrevision wurde das DV des Bekl beendet. Die Kl warf dem Bekl die Verletzung seiner Kontroll- und Geschäftsführerpflichten vor und begehrten den Ersatz des entstandenen Schadens.

