Die Bekl erwarb im Rahmen eines Betriebsübergangs einen Betrieb, in dem auch der Kl beschäftigt war. Nach dem anwendbaren KollV verfallen Lohnansprüche, wenn sie nicht vier Monate nach Beendigung des DV schriftlich geltend gemacht werden. Der Kl machte nach dem erfolgten Betriebsübergang innerhalb offener Frist seine Ansprüche nur gegenüber der Übergeberin des Betriebs, nicht aber gegenüber der Bekl geltend. Strittig war, ob dadurch auch der Verfall gegenüber der Bekl unterbrochen worden ist. ErstG und BerG bejahten den Verfall.

