Bei der Wahl des bekl Arbeiter-BR im Betrieb der Kl wurden zehn Mitglieder gewählt. Der kl Betriebsinhaber focht die Wahl an, da nach seiner Auffassung weder jene überlassenen DN, die am Stichtag weniger als sechs Monate bei ihm beschäftigt waren, noch jene, die schon im Überlasserbetrieb durch einen BR vertreten waren, zu berücksichtigen waren. Nach Abzug dieser DN wären nur acht Mitglieder des BR zu wählen gewesen. ErstG und BerG gaben dem Klagebegehren statt.

