Die Kl war bei einer französischen Auslandsschule in Wien beschäftigt. Sie behauptet, auf ihr DV sei der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden gewesen, und begehrte die daraus resultierende Entgeltdifferenz. Das ErstG wies das Klagebegehren ab, das BerG gab ihm teilweise statt.

