Eine Versicherte bezog neben ihrem Arbeitslosengeld aus einem auf längere Zeit abgeschlossenen freien DV für den Zeitraum vom 17. bis 28. 2. € 324,-. Strittig war, ob dieses Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen war und somit keine geringfügige Beschäftigung vorlag.

