Wenige Tage vor Ende der Lehrzeit der Kl beantragt die bekl Lehrberechtigte den Erlass der Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen. Weil eine Entscheidung noch nicht vorliegt, schließen die Parteien am Ende der Lehrzeit einen AV über eine Teilzeitbeschäftigung ab. Obwohl der anwendbare KollV eine Teilzeitbeschäftigung während der Behaltezeit ausschließt, stimmt der Lehrling der Teilzeitbeschäftigung zu. Erst nach Beginn dieses AV erlässt die BVB die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen. Daraufhin teilt die bekl AG der Kl mit, dass das AV sofort ende. Die Kl begehrt Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Behaltezeit auf Grundlage eines Vollzeit-AV. Strittig ist, ob ein Erlassen der Weiterbeschäftigungspflicht nach Antritt der Behaltezeit noch möglich ist und ob eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden kann. Die Vorinstanzen geben der Klage teilweise statt.

