Die Kl war parallel bei zwei Dienstgebern beschäftigt und bezog aus beiden Dienstverhältnissen Krankengeld, wobei der Entgeltfortzahlungsanspruch aus dem einen Dienstverhältnis früher endete als der aus dem anderen. Fraglich war, ob beide Dienstverhältnisse für die Bemessung des Rehabilitationsgelds zu berücksichtigen seien.

