Während eine Studentin einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachging, erhielt sie ein Schreiben der Krankenkasse, welches bei ihr den Irrtum hervorrief, sie müsse sich selbst versichern, weil sonst kein Versicherungsschutz in der Krankenversicherung bestünde. Auf die Möglichkeit der Mitversicherung bei ihren Eltern wurde sie weder in dem Schreiben noch in einem darauffolgenden Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin hingewiesen. Sie beantragte deshalb die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Kurz darauf kündigte sie diese wieder und forderte die bisher bezahlten Beiträge zurück. Es handle sich um ungebührlich entrichtete Beiträge, weil die Gebietskrankenkasse ihren Irrtum veranlasst und diesen auch zu vertreten habe. Das BVwG wies ihre Beschwerde ab.

