Der als Polizeibeamter beschäftigte Kl vereinbarte mit seinem Dienstgeber ein zweijähriges Sabbatical, wobei er für sechs Monate ohne Dienstverpflichtung freigestellt war. Der Kl war jedoch im gesamten Zeitraum sozialversichert und erhielt auch in der Freistellungsphase dasselbe Grundgehalt weiter. Fraglich war, ob er damit die Voraussetzung einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld erfüllt habe.

