Der als Pflegeassistent beschäftigte Kl leistet Schwerarbeit gem § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV. Er leistet regelmäßig Nachtdienste und erhält pro sechs Nachtdiensten einen freien Tag nach den Regelungen des NSchG und zusätzlich für die Verrichtung von Diensten an Feiertagen eine Zeitgutschrift. Strittig war, ob diese Zeitgutschriften bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten zu berücksichtigen sind.

