Der Kl ging mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Korridorpension. Gem § 5 Abs 2 APG betrug der Abschlag wegen der Inanspruchnahme der Leistung vor dem Regelpensionsalter insgesamt 10,2 %. Fraglich war, ob das unterschiedliche Regelpensionsalter für Männer und Frauen und die daraus resultierenden Abschläge bei der Korridorpension für Männer mit der RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (noch) zu vereinbaren seien.

