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Unterschiedliches Regelpensionsalter für Männer und Frauen und damit verbundene Abschläge bei der Korridorpension verstoßen nicht gegen das Unionsrecht

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2021/12ZAS-Judikatur 2021, 36 - 37 Heft 1 v. 15.1.2021

Der Kl ging mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Korridorpension. Gem § 5 Abs 2 APG betrug der Abschlag wegen der Inanspruchnahme der Leistung vor dem Regelpensionsalter insgesamt 10,2 %. Fraglich war, ob das unterschiedliche Regelpensionsalter für Männer und Frauen und die daraus resultierenden Abschläge bei der Korridorpension für Männer mit der RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (noch) zu vereinbaren seien.

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