Die Frist für die Kl, die gewählte Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu ändern, endete an einem Feiertag (91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer). Die Kl stellte den Änderungsantrag am Tag nach dem Feiertag. Fraglich war, ob die Fristverlängerung des § 903 Satz 3 ABGB Anwendung findet.

