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Feiertag verlängert Antragsfrist für Änderung der Kinderbetreuungsgeldvariante nicht

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2021/13ZAS-Judikatur 2021, 37 Heft 1 v. 15.1.2021

Die Frist für die Kl, die gewählte Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu ändern, endete an einem Feiertag (91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer). Die Kl stellte den Änderungsantrag am Tag nach dem Feiertag. Fraglich war, ob die Fristverlängerung des § 903 Satz 3 ABGB Anwendung findet.

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