Der Kl war während der letzten 6 Monate vor der Geburt seines Kindes erwerbstätig, für 12 Tage nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezog er jedoch Arbeitslosengeld. Fraglich war, ob der Arbeitslosengeldbezug den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ausschließt.

