Der bei einem Bundesland als Vertragsbediensteter beschäftigte Kl vereinbarte mit seinem Dienstgeber nach der Geburt seines Kindes für 16 Tage Sonderurlaub. Strittig war, ob er damit die Voraussetzung einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit für den Anspruch auf Familienzeitbonus erfüllt habe.

