Der Revisionswerber führte eine Generalsanierung seines privaten Einfamilienhauses durch und beschäftigte dabei JG zur Trockenlegung an zwei Tagen mit dem Verkleben und Verspachteln von Gipskartonplatten. Weisungen wurden mangels Sachkenntnissen des Revisionswerbers nicht erteilt und daher auch nicht kontrolliert. JG wurde bei einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde bei diesen Arbeiten angetroffen.

