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Beobachtungszeitraum für die Ausübung eines qualifizierten Berufs beginnt mit Ende der ersten Berufsausbildung

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2021/10ZAS-Judikatur 2021, 36 Heft 1 v. 15.1.2021

Der Kl erlernte von 2005 bis 2009 den Lehrberuf des Elektroanlagentechnikers, den er nur drei Monate ausübte, und absolvierte von 2010 bis 2013 die Ausbildung zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger, welchen Beruf er bis zum Stichtag für die beantragte Berufsunfähigkeitspension 44 Monate lang ausübte. Strittig war, ob der Beobachtungszeitraum für die Hälfteregelung (Ausübung eines qualifizierten Berufs während der Hälfte der Beitragsmonate zwischen Ende der Berufsausbildung und Stichtag) erst mit Ende der zweiten Berufsausbildung beginnt.

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