Der AN wurde von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mehrfach befristet hintereinander an denselben Beschäftiger überlassen. Er machte in Folge den Bestand eines AV zum Beschäftiger geltend, dies unter Berufung auf die Leiharbeits-RL 2008/104/EG und deren Art 5 Abs 5, der von den MS Maßnahmen gegen Missbrauch, und insbesondere gegen aufeinanderfolgende Überlassungen mit dem Ziel, die Bestimmungen der RL insgesamt zu umgehen, verlangt.

