Die Kl war aufgrund dreier unmittelbar aufeinander folgender befristeter Verträge als AN beim ORF beschäftigt. Die Befristungen wurden mit der "mutterschaftsbedingten Abwesenheit" von namentlich genannten AN begründet. Die Kl arbeitete während aller Vertragsverhältnisse ausschließlich für eine bestimmte Redaktion und übernahm nie die konkreten Aufgaben der karenzierten AN. Nach Ablauf der dritten Befristung wurde der Vertrag nicht mehr verlängert. Die Kl berief sich auf eine unzulässige Kettenbefristung. Der bekl ORF berief sich auf die Zulässigkeit der Befristungen. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG gab ihr hingegen statt.

