Das kl Unternehmen beantragte gegen einen ehemaligen AN eine einstweilige Verfügung (§ 26i UWG), wonach es diesem verboten werde, Geschäftsgeheimnisse zu nutzen, und ihm aufgetragen werde, diese herauszugeben. Bei diesen Geschäftsgeheimnissen handle es sich ua um Daten von Kunden und Lieferanten (etwa Kundenlisten und Lieferantenkonditionen). ErstG und RekG gaben dem Antrag nicht statt.

