Der Kl wurde Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Invalidität gewährt, obwohl sie noch in der Lage war, leichte Arbeiten zu verrichten. Die PVA entzog das Rehabilitationsgeld einige Zeit später wegen einer Besserung des Gesundheitszustands. Nach wie vor war der Kl jedoch eine Tätigkeit als Tagportierin möglich. Strittig war, ob bereits eine geringfügige Besserung des Gesundheitszustands bei ursprünglich unrechtmäßiger Gewährung die Rechtskraft des Gewährungsbescheids durchbricht und eine Entziehung rechtfertigt.

