Die Kl war aufgrund einer geistigen Behinderung nie geschäftsfähig. Nach dem Tod ihres Vaters wurde 2013 für sie ein Sachwalter bestellt, der 2014 für sie einen Antrag auf Waisenpension stellte. Die PVA gewährte die Waisenpension - entsprechend der damals geltenden Anfallsregelung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG - ab dem Antragstag. Nach der Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH stellte der Sachwalter im Jahr 2019 einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der Waisenpension ab dem Todestag ihres Vaters. Fraglich war, ob die Neuregelung einen rückwirkenden Anspruch der Kl begründet.

