Ein AG beschäftigte im Jahr 2018 zwei kroatische AN ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, weshalb zwei Geldstrafen über den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen des AG verhängt wurden. Das LVwG setzte gestützt auf die E des EuGH C-64/18, Maksimovic (s ZAS-Judikatur 2019/107), und die E des VwGH Ra 2019/11/0033 (s ZAS-Judikatur 2020/6) hingegen eine Gesamtstrafe fest, um das unionsrechtliche Erfordernis einer Strafhöchstgrenze zu erfüllen.

