Über den Gf des Beschäftigers eines grenzüberschreitend überlassenen slowenischen AN wurde eine Geldstrafe verhängt, weil er während dessen Beschäftigung in Österreich keine Lohnaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen oder Arbeitszeitaufzeichnung bereithielt. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nicht nachweislich bereitgestellt hatte und den Beschäftiger keine Aufforderungs- oder Kontrollpflicht treffe.

