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Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung haftet der Beschäftiger für die Nichtbereitstellung nur jener Lohnunterlagen, über die er verfügen kann

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturFlorian HörmannZAS-Judikatur 2020/82ZAS-Judikatur 2020, 324 - 325 Heft 6 v. 13.11.2020

Über den Gf des Beschäftigers eines grenzüberschreitend überlassenen slowenischen AN wurde eine Geldstrafe verhängt, weil er während dessen Beschäftigung in Österreich keine Lohnaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen oder Arbeitszeitaufzeichnung bereithielt. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nicht nachweislich bereitgestellt hatte und den Beschäftiger keine Aufforderungs- oder Kontrollpflicht treffe.

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