Die Kl wurde an einem Feiertag eingesetzt, der auf einen Sonntag fiel. Sie begehrte zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch Feiertagsarbeitsentgelt. Die bekl AG bestritt, dass dieses auch für Feiertage gebühre, die auf einen Sonntag fallen. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.

