Der OGH weist die ao Revision zurück und stellt klar, dass das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 105 Abs 4 ArbVG) unzulässig ist. Die Anfechtungsfrist sei aber eine prozessuale Frist, für die das AVG gilt. Entsprechend sei auch ein Auftrag zur Verbesserung von Formgebrechen zu erteilen (§ 13 Abs 3 AVG). Ebenso sei die Pflicht zur Rechtsbelehrung unvertretener Parteien (§ 13a AVG) zu berücksichtigen.

