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Gemischte Tätigkeiten sind bei KollV-Kollision nicht ausschlaggebend

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturPeter Schöffmann, Felix SchörghoferZAS-Judikatur 2020/79ZAS-Judikatur 2020, 324 Heft 6 v. 13.11.2020

Kernleistung der bekl AG waren die Reinigung und Trocknung von Gebäuden nach Wasserschäden sowie die Reinigung und Sanierung nach Elementarereignissen. Da sie auch noch zusätzliche Leistungen erbringt, verfügte sie über zahlreiche Gewerbeberechtigungen und war daher auch verschiedenen KollV unterworfen. Der Kl wurde als Sanierungsarbeiter beschäftigt. Die AG wendete den KollV Gebäudereinigung an, der Kl verlangte das höhere Entgelt nach dem KollV Baugewerbe. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG wies das Verfahren zur Ergänzung zurück, weil maßgebliche Feststellungen fehlen.

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