Der bekl DN hatte mit dem Geschäftsführer A seines damaligen DG vereinbart, dass er den Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen durfte. Um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, sollten jedoch in das Fahrtenbuch keine Privatfahrten, sondern an ihrer Stelle erfundene dienstliche Fahrten eintragen werden. Das DV ging nach einer Spaltung auf die Kl über, bei der A als Prokurist eingesetzt war. Von der Kl wurde ihm ein Dienstzettel vorgelegt, der festhielt, dass der Dienstwagen nur für betriebliche Zwecke genutzt werden darf, weil sie annahm, dies entspreche der getroffenen Vereinbarung. Nach Rücksprache mit A sagte ihm dieser zu, den Dienstwagen auch weiterhin privat nutzen zu dürfen, doch dürften diese Fahrten weder im Dienstzettel noch im Fahrtenbuch aufscheinen. Der Bekl unterschrieb daraufhin den Dienstzettel. Aufgrund einer Steuerprüfung kam es wegen der Privatnutzung zu einer Nachverrechnung von Steuern und SV-Beiträgen. Die Kl begehrte vom Bekl den Ersatz der nachverrechneten Beträge. Das ErstG gab dem Begehren statt, das BerG sprach der Kl nur die nachverrechnete Lohnsteuer zu.

