Der Kl absolvierte auf Kosten seines DG eine Schulung für ein spezielles Computerprogramm. Er verpflichtete sich zur Rückzahlung, sollte er das Dienstverhältnis vor Ablauf von vier Jahren beenden. Pro Beschäftigungsmonat sollte sich die Rückzahlung um 2 % vermindern. Nach der Kündigung durch den Kl behielt die Bekl den entsprechenden Betrag der Ausbildungskosten ein. Der Kl berief sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung und forderte die Auszahlung des einbehaltenen Betrags. ErstG und BerG gaben der Klage statt.

