Der Kl beendete sein DV durch unberechtigten Austritt. Die Bekl verweigerte deshalb die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung für den Resturlaub. Der Kl begehrte die Auszahlung und brachte vor, dass die gesetzliche Regelung unionsrechtswidrig sei. ErstG und BerG wiesen das Begehren ab.

