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Piratenkostüm: Umkleidezeit ist Arbeitszeit

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturPeter Schöffmann, Felix SchörghoferZAS-Judikatur 2020/61ZAS-Judikatur 2020, 278 - 279 Heft 5 v. 14.9.2020

Die DN im Küchen- und Servicebereich sind verpflichtet, eine vom DG zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung (T-Shirt mit Aufdruck "die Piratenwelt", eine schwarze Dreiviertel-Hose und eine Kopfbedeckung mit Piratenaufdruck) zu tragen. Der kl BR begehrt die Feststellung, dass die Umkleidezeit samt den Wegzeiten zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz als entgeltpflichtige Arbeitszeit gilt.

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