Der pensionierte Kl erhält von der Bekl einen Pensionszuschuss. Vereinbart wurde eine Valorisierung, die sich an der Gehaltsentwicklung eines KollV orientiert. Die Bekl nahm jedoch nur eine dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 entsprechende geringere Erhöhung vor. Nach der Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 ASVG darf die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2014 erfasst sind, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens die in § 711 Abs 1 ASVG festgelegte Höhe nicht überschreiten. Der Kl verlangt die vereinbarungsgemäße Anpassung, da sein Pensionszuschuss nicht dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 unterliege. ErstG und BerG gaben der Klage statt.

