Über den Gf einer GmbH wurden Geldstrafen verhängt, weil er es unterlassen hatte, einen Subauftragnehmer zum Nachweis der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für von diesem illegal beschäftigte albanische AN aufzufordern. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil die Haftung des Auftraggebers die vorherige Bestrafung des Auftragnehmers voraussetze, die jedoch nicht erfolgt war.

