Die damalige SVA hatte auf Grund der Bekanntgabe einer selbständig Erwerbstätigen, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten würden, deren Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt. Eine nachträgliche Überprüfung durch die GKK ergab, dass Teile ihres Einkommens aus einem Dienstverhältnis stammten. In einem Verfahren nach § 412a ASVG wurde jener Teil ihrer Einkünfte umqualifiziert, wodurch diese die Versicherungsgrenze für eine Pflichtversicherung nach GSVG (doch) unterschritten. In der Beschwerde gegen den entsprechenden Bescheid der SVA ersuchte sie daher um Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das BVwG entschied, dass keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag, da sich die Erwerbstätige bei Abgabe ihrer Erklärung in einem Irrtum über die tatsächliche Höhe ihrer selbständigen Einkünfte befunden habe.

