Der Beschwerdeführer (Bf) bezog Notstandshilfe und wurde vom AMS zur Vorauswahl bei einem potentiellen AG aufgefordert. Da er dort nicht erschien, wurde die Notstandshilfe eingestellt. Das BVwG gab seiner Beschwerde ohne Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung nicht statt, da er mehrfach widersprüchliche Aussagen über die Gründe seines Nichterscheinens gemacht und dadurch die zugewiesene Beschäftigung durch bedingten Vorsatz vereitelt habe. In seiner Revision warf der Bf dem BVwG vor, keine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben.

