Eine Beamtin des österreichischen Außenministeriums wurde an die österreichische Botschaft in Brasilien versetzt. Vor ihrer Versetzung war sie in Österreich wohnhaft. Während der Zeit ihres Mutterschutzes und der Karenz nach Geburt ihres Kindes blieb sie in Brasilien. Ihr Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld wurde abgewiesen. Fraglich war, ob der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG) während dieser Zeit in Österreich lag.

