Eine GmbH verstieß bei der Beschäftigung eines Lkw-Lenkers mehrfach gegen das AZG, weshalb Geldstrafen über die verantwortliche Beauftragte der GmbH verhängt wurden. Das LVwG hob das Straferkenntnis auf, weil die Verantwortlichkeit des zum Verkehrsleiter nach der Kraftverkehrsunternehmer-VO (EG) 1071/2009 bestellten Gf der GmbH jener der verantwortlichen Beauftragten vorgehe.

