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Transparenzgebot gilt auch bei Rückforderung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgelts

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturPeter Schöffmann, Felix SchörghoferZAS-Judikatur 2020/48ZAS-Judikatur 2020, 239 Heft 4 v. 13.7.2020

Die bekl AN war als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson beschäftigt. Für eine verpflichtende Sonderausbildung unterzeichnete sie eine Vereinbarung, wonach sie "die Kosten der bezahlten Dienstfreistellung" rückerstatten muss, wenn das AV durch AN-Kündigung oder durch die AG aus einem von der AN verschuldeten wichtigen Grund gelöst wird. Für jeden Monat, den das AV vor dem vereinbarten Zeitpunkt beendet wird, beträgt die Rückerstattungspflicht 1/48 der Kosten. ErstG und BerG lehnten einen Rückerstattungsanspruch des AG ab.

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