Die bekl AN war als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson beschäftigt. Für eine verpflichtende Sonderausbildung unterzeichnete sie eine Vereinbarung, wonach sie "die Kosten der bezahlten Dienstfreistellung" rückerstatten muss, wenn das AV durch AN-Kündigung oder durch die AG aus einem von der AN verschuldeten wichtigen Grund gelöst wird. Für jeden Monat, den das AV vor dem vereinbarten Zeitpunkt beendet wird, beträgt die Rückerstattungspflicht 1/48 der Kosten. ErstG und BerG lehnten einen Rückerstattungsanspruch des AG ab.

