Das AV des Kl wurde von der Post- und Telegraphenverwaltung auf die Bekl übertragen (§ 18 PoststrukturG). Vordienstzeiten des Kl als Postpraktikant vor Vollendung des 18. Lebensjahres wurden bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags - schon von der Post- und Telegraphenverwaltung - nicht berücksichtigt. ErstG und BerG sahen darin eine unzulässige Altersdiskriminierung und gingen daher von einer Nachzahlungsverpflichtung der Bekl aus. In der ao Revision brachte die Bekl vor, dass die Überbindung der Nachzahlungsverpflichtung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit verstößt.

