Bei Sanierungsarbeiten kam es zu einem Arbeitsunfall mit einem Lastenaufzug. Ein AN brach sich dabei mehrere Knochen und erhielt eine Versehrtenrente. Der Unfall wurde vom AG grob fahrlässig verursacht, weil er gegen eine Vielzahl von Sicherheitsvorschriften verstieß. Der UVTr forderte daher vom AG Ersatz. ErstG und BerG gaben der Klage statt. Im Revisionsverfahren war strittig, ob die Gerichte hinsichtlich der Höhe des Ersatzes an den Leistungsbescheid des UVTr gebunden sind. Der bekl AG hielt eine solche Bindung für einen Verstoß gegen Art 6 EMRK, weil er nicht am Verfahren über die Gewährung der Versehrtenrente beteiligt war.

