Der kl AN trat unberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis aus. Nach § 10 Abs 2 UrlG steht ihm in diesem Fall keine Urlaubsersatzleistung zu. Der bekl AG zahlte sie daher nicht aus. Die auf das Unionsrecht gestützte Klage auf Urlaubsersatzleistung wiesen ErstG und BerG ab.

