Der Bezieherin von Arbeitslosengeld wurde wegen der Beschäftigung in einem Supermarkt, für die sie im Zeitraum von 1. 12. 2018 bis 14. 12. 2018 ein Nettogehalt von Euro 355,80 bezog, das Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert. Das BVwG gab ihrer Beschwerde nicht statt und rechnete das Entgelt auf den ganzen Monat hoch, da die Beschäftigung für einen Monat vereinbart und sie für diese Zeit vollversichert war. Dadurch sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden.

