Ein selbständiger Steuerberater betreute den Kundenstock einer GmbH und sollte diesen ausweiten. Die GKK stellte fest, dass er wegen dieser Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung gem ASVG unterliege. Das BVwG gab seiner Beschwerde Folge, weil er zur persönlichen Arbeitspflicht verpflichtet war, nicht ausschließlich disloziert tätig wurde und verpflichtet gewesen war, der GmbH alle Abmachungen und Klienten bekanntzugeben und regelmäßig über seine Kundengespräche zu berichten.

