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Die bloße Nutzung der betrieblichen Infrastruktur der Auftraggeberin genügt nicht für die Annahme einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturHannah Dölzlmüller, Fabian SchaupZAS-Judikatur 2020/52ZAS-Judikatur 2020, 240 Heft 4 v. 13.7.2020

Ein selbständiger Steuerberater betreute den Kundenstock einer GmbH und sollte diesen ausweiten. Die GKK stellte fest, dass er wegen dieser Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung gem ASVG unterliege. Das BVwG gab seiner Beschwerde Folge, weil er zur persönlichen Arbeitspflicht verpflichtet war, nicht ausschließlich disloziert tätig wurde und verpflichtet gewesen war, der GmbH alle Abmachungen und Klienten bekanntzugeben und regelmäßig über seine Kundengespräche zu berichten.

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