Der alleinvertretungsbefugte handelsrechtliche geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH erhielt auf Basis einer Bildungsteilzeitvereinbarung zur GmbH Bildungsteilzeitgeld zuerkannt. Auf Grund einer ministeriellen Stellungnahme änderte das AMS seine Rechtsansicht und widerrief die Zuerkennung, da ein alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH mit dieser keine rechtsgültige Bildungsteilzeitvereinbarung abschließen könne. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

