Der Kl war selbstständiger Paketzusteller. Er war der Ansicht, AN iSd Arbeitszeit-RL 2003/88/EG zu sein. Nach der vertraglichen Vereinbarung hatte der Kl die Möglichkeit, weitere Personen für die Lieferung von Paketen einzusetzen. Er konnte entscheiden, ob er Aufträge zur Zustellung von Paketen annehmen wollte oder nicht und er konnte weiters eine Maximalzahl von Paketen angeben, die er ausliefern wollte. Es war ihm möglich, für andere Auftraggeber und auch für direkte Konkurrenten seines Auftraggebers zu arbeiten. Zeitlich war der Kl an einen Zustellungszeitrahmen von 7.30 bis 21.00 Uhr gebunden. Das vorlegende englische Gericht fragte nach der Anwendbarkeit der Arbeitszeit-RL.

